FAQs – Häufige Fragen

Nützliches

FAQs – Häufige Fragen

Grundsätzlich gilt im Falle einer notwendigen Amtshandlung, dass ich mich in den Dienst als Naturschutzorgan stelle und meine Person mit dem Ausweis als Naturschutzorgan vorstelle:

  • Was mache ich, wenn ich Personen beim Picknicken/Lagern oder Campieren treffe?
    Ich weise darauf hin, dass das Picknicken/Lagern oder Campieren in der freien Landschaft verboten ist (Hinweis auf die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung, Verbot gem. § 12 NG 1990).
  • Was mach ich, wenn sich Personen abseits der Wege aufhalten? Auf Bäumen klettern?
    Ich weiße darauf hin, dass das Betreten des Schutzgebietes abseits von Wegen nicht gestattet ist (Wegegebot der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn ich Mountainbiker, Motocross Fahrer in Schutzgebieten auf Wegen und abseits von Wegen sehe?    
    Ich weiße darauf hin, dass zur Wahrung der Schutzinteressen Mountainbiken und Motocrossfahren in Schutzgebieten generell zu unterlassen ist (Hinweis auf die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn ich Modellflieger antreffe? Oder Drohnen?      
    Ich weiße darauf hin, dass zur Wahrung der Schutzinteressen das Modellfliegen oder das Fliegen mit Drohnen in Schutzgebieten zu unterlassen ist (Hinweis auf die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn ich lärmende Personen/ musizierende Personen antreffe?
    Ich weiße darauf hin, dass zur Wahrung der Schutzinteressen das Erregen eines groben Lärms in Schutzgebieten zu unterlassen ist (Hinweis auf die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn Hunde im Schutzgebiet frei herumlaufen? Oder an langen Leinen frei herumlaufen? 
    Ich weiße darauf hin, dass Hunde generell an der kurzen Leine zu führen sind (Hinweis auf die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn ich Personen beim Ausgraben von geschützten Pflanzen erwische? In Schutzgebieten und außerhalb?    
    Ich weiße darauf hin, dass geschützte Pflanzen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch weitergegeben werden dürfen (Verbot gem. § 16 Abs. 1 und 2 NG 1990, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn ich Personen beim Pflücken von geschützten Pflanzen erwische? In Schutzgebieten und außerhalb?    
    Ich weiße darauf hin, dass gem. der Bgld. Artenschutzverordnung das Pflücken eines Handstraußes nur bei folgenden Arten erlaubt ist: Frühlings-Knotenblume, Himmelschlüssel, Maiglöckchen, Palmkätzchen, Schneeglöckchen;
    Das Pflücken aller anderen geschützten Pflanzen ist verboten (Verbot gem. § 15a Abs. 1 und 4 NG 1990, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).
  • Wie gehe ich vor, wenn ein Verdacht auf ausgegrabene Pflanzen im Schutzgebiet vorliegt?
    Naturschutzorgane sind berechtigt und verpflichtet Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben sowie die zur Tat benutzten Gegenstände zu beschlagnahmen. Eine solche Beschlagnahme ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen und die beschlagnahmten Tiere und Gegenstände an die Behörde abzuliefern (Einschreiten gem. § 65 Abs. 1 lit. a bis c NG 1990).
  • Was mache ich bei illegaler Verfolgung von Schutzgütern (v.a. Vögel)? Einfangen von geschützten Insekten?         
    Ich weiße darauf hin, dass Schutzgüter wie zB Vögel weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, verletzt, getötet, entnommen und geschädigt werden dürfen; Das Einfangen von geschützten Insekten ist ebenfalls verboten (Verbot gem. § 16 Abs. 2 NG 1990, Einschreiten gem. § 65 NG 1990).

Weitere Tätigkeiten eines Schutzgebietsbetreuers die keiner Indienststellung als Naturschutzorgan bedürfen:

  • Was mache ich, wenn ich Müllablagerung jegliche Art (Grünschnitt, Bauschutt, etc.) im Schutzgebiet/in der Landschaft finde?     
    Meldung an das hauptamtliche Naturschutzorgan bzw. Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Verbot gem. AWG 2002).
  • Wem melde ich Schäden am Weidezaun oder wenn sogar Tiere ausgekommen sind?
    Meldungen an die zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung 4.
  • Wo und wem melde ich Auffälligkeiten, negative Einflüsse?    
    Meldungen an das zuständige hauptamtliche Naturschutzorgan bzw. an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Was mache ich, wenn ich tote Greifvögel finde und ein Verdacht auf Vergiftung vorliegt?
    Meldung an das hauptamtliche Naturschutzorgan bzw. an die Sachbearbeiter der Abteilung 4 (Einschreiten gem. § 65 Abs. 2 NG 1990).
  • Was mache ich, wenn ich jagdliche Einrichtungen im Schutzgebiet finde? Wie stelle ich fest, ob diese genehmigt und erlaubt sind?
    Rücksprache mit dem hauptamtlichen Naturschutzorgan bzw. Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (siehe Regelungen in der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung).
  • Ist Kirrung im Schutzgebiet erlaubt?        
    Rücksprache mit dem hauptamtlichen Naturschutzorgan; Hinweis: Die Kirrung ist von den Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung abhängig.
  • Ich möchte eine Exkursion anbieten? Wie? Wo? Was brauche ich dazu?      
    Es wird empfohlen, Exkursionen grundsätzlich mit dem Bezirksleiter abzuklären.
  • Ich möchte eine Pflegeaktion auf einer Schutzgebietsfläche durchführen?
    Wie? Wo? Wer ist anzusprechen? Wo ist das anzumelden?  
    Pflegeaktionen sind immer mit den Sachbearbeitern der Abteilung 4 abzustimmen.