
Schutzgebiete
Naturschutz im Burgenland
Das Burgenland vereint auf kleinstem Raum eine außergewöhnliche Natur- und Kulturlandschaft. Seine Lage zwischen den Alpen und der Pannonischen Tiefebene sowie Einflüsse aus alpinem, kontinentalem und mediterranem Klima schaffen ideale Bedingungen für eine artenreiche Flora und Fauna. Während der Neusiedler See mit seinen Salzsteppen und artenreichen Trockenrasen den Norden prägen, zeichnet sich das Mittelburgenland durch ausgedehnte Waldgebiete und der Süden durch einzigartige Feuchtgebiete in den Flusslandschaften der Lafnitz und Raab aus. Um diesen Naturreichtum zu erhalten, bedarf es gezielter Schutzmaßnahmen, dabei bilden die gesetzlichen Regelungen die Grundlage dieser Aufgaben.
RECHTSGRUNDLAGE
In Österreich fallen die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes unter die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer, das heißt, jedes Bundesland hat seine eigene Naturschutzgesetzgebung. Wesentliche Grundlagen hierzu wurden in Österreich bereits in der Ersten Republik gelegt.
Im Burgenland gewährleisteten das Naturschutzgesetz 1926 und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereits einen umfassenden Schutz. Es beinhaltete moderne Regelungen und hatte große politische Bedeutung, wie die Verhinderung der Trockenlegung des Neusiedler Sees zeigt. Nach dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1961 wurden im Burgenland in den Sechziger- und Siebzigerjahren zahlreiche Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Federführend war dabei die Biologische Station Neusiedler See, die mit ihrer wissenschaftlichen Arbeit die Landesregierung unterstützte.
Der große Durchbruch erfolgte im Jahr 1991, als es zur Erlassung eines modernen, komplett neuen Naturschutzgesetzes kam, welches laufend an die aktuellen Anforderungen angepasst wurde. Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990 berücksichtigt neben den naturschutzrelevanten Agenden des Landes im Besonderen auch internationale Natur- und Artenschutzabkommen. Aus der Geschichte der Naturschutzgesetzgebung wird deutlich, dass bis dahin der Schwerpunkt der Naturschutzpolitik im Burgenland im Bereich des Neusiedler Sees lag. Mit diesem neuen Gesetz wurde nun auch auf die mittleren und südlichen Landesteile eingegangen. Es erfolgte eine Ausweitung der bewilligungspflichtigen Maßnahmen und sonstigen Regelungen auf das gesamte Landesgebiet, weiters wird der Erhaltung von Feuchtgebieten seitdem in besonderem Maße Rechnung getragen.
Zugehörigkeit zur Europäischen Union verpflichtet Österreich und damit seine für den Naturschutz zuständigen Bundesländer, die erlassenen europäischen Richtlinien in innerösterreichisches Recht umzusetzen. Hier sind insbesondere die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) aus dem Jahr 1992 und die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 hervorzuheben, die zusammen das Netzwerk von „Natura 2000“ bilden. Im Burgenland werden solche Gebiete als Europaschutzgebiete ausgewiesen. Diese sind von gemeinschaftlicher Bedeutung und dienen der Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen (Anhang I), der Pflanzen- und Tierarten (Anhang II) gemäß der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten (Anhang I) der Vogelschutzrichtlinie. Schließlich sind noch internationale Konventionen und Abkommen Teil unseres Naturschutzrechtes, etwa das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder die Ramsar-Konvention zum Schutz von Feuchtgebieten.
GESCHÜTZTE GEBIETE IM BURGENLAND
Mehr als ein Drittel der burgenländischen Landesfläche steht derzeit unter Natur- oder Landschaftsschutz, dazu gehören
- 29 Naturschutzgebiete,
- 14 Natura 2000-Gebiete,
- 9 Landschaftsschutzgebiete,
- 1 Nationalpark,
- 6 Geschützte Lebensräume,
- 1 Geschützter Landschaftsteil und
- 6 Naturparke.
Diese Schutzgebietskategorien können sich vollständig oder teilweise überlagern, sodass manche Gebiete mehrere Kategorien mit unterschiedlichem Schutzausmaß aufweisen. Gemeinsam tragen sie zum Erhalt der charakteristischen Lebensräume der burgenländischen Natur- und Kulturlandschaft einschließlich ihrer gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie abiotischen Ressourcen bei. Ziel dabei ist ein ganzheitlicher Schutz von Natur und Landschaft durch eine fachgerechte Pflege, nachhaltige Nutzung und Entwicklung.
SCHUTZGEBIETSBETREUUNG UND –PFLEGE
Die Betreuung geschützter Gebiete ist ein wesentlicher Bestandteil in der Naturschutzarbeit des Landes. Um den ökologischen Wert der Schutzgebiete langfristig zu erhalten und – soweit erforderlich – zu verbessern, ist ein geeignetes Management sowie eine professionelle Schutzgebietsbetreuung vor Ort wichtig. Nur durch bestimmte Bewirtschaftungsformen und Pflegemaßnahmen wie beispielsweise Beweidung, Mahd oder Entbuschung können die jeweiligen Lebensräume erhalten und die Flora und Fauna des Landes gezielt gefördert werden.
In dem Wissen, dass der Mensch durch sein vorwiegend ökonomisches Wirken zur Gefährdung der schützenswerten Bestandteile der Natur beiträgt, wird auch an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, die Natur zu pflegen und zu schützen – einerseits in Anerkennung des Eigenwertes der Natur, andererseits im Bewusstsein, dass sie unser aller Lebensgrundlage ist.