
Schutzgebiete
Schutzkategorien
In Österreich gibt es verschiedene Schutzkategorien. Da die gesetzliche Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fällt, sind nicht alle Schutzgebietskategorien österreichweit einheitlich festgelegt, dazu zählen beispielsweise der „Geschützte Landschaftsteil“ oder der „Geschützte Lebensraum“. Die Schutzgebietskategorien unterscheiden sich hinsichtlich ihres Schutzausmaßes, verfolgen jedoch ein gemeinsames Ziel: den umfassenden Schutz unserer Natur- und Kulturlandschaft sowie der vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt. Im Folgenden wird ein Überblick über die verschiedenen Schutzgebietskategorien im Burgenland gegeben.
Naturschutzgebiet
Naturschutzgebiete sind die strengste Form des Flächenschutzes. Es sind Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen ein Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist. Sie beherbergen seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften oder sind Gebiete, in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen. Die Schutzgebietsbestimmungen sind in den jeweiligen Verordnungen der Gebiete festgelegt, dabei steht der Schutz der Schutzgüter im Vordergrund. Um das Schutzziel zu erreichen, können jegliche Eingriffe des Menschen – einschließlich des Betretens des Gebietes – verboten werden. Das Betreten des Gebietes kann auch auf bestimmte Wege beschränkt werden. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, wenn es das Gebiet nicht nachhaltig beeinträchtigt oder zur Erhaltung und Verbesserung beiträgt.
Europaschutzgebiet
Der Naturschutz wird in der Europäischen Union im Wesentlichen durch zwei Richtlinien geregelt: Die Vogelschutz- und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Sie haben den Schutz, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Ehrhaltungszustandes von Lebensräumen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten bzw. den Schutz von Vögeln und ihrer Lebensräume zum Ziel. Österreich hat sich durch den EU-Beitritt verpflichtet, diese beiden Richtlinien umzusetzen.
Die Vogelschutzrichtlinie (VS-Richtlinie) regelt den Schutz und die Nutzung aller wildlebenden Vögel in der Europäischen Union. Es sind alle wildlebenden Vogelarten geschützt, mit Ausnahme bestimmter Arten, die gemäß Anhang II bejagt werden dürfen. Im Anhang I der Richtlinie sind 193 besonders schutzbedürftige Arten angeführt, für die die Mitgliedsstaaten besondere Schutzmaßnahmen zu treffen haben.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) regelt den Schutz aller anderen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume. Für eine Reihe von Arten und Lebensraumtypen, welche als „von gemeinschaftlichem Interesse“ eingestuft und in mehreren Anhängen aufgelistet werden, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen.
Gemeinsam bilden diese zwei Richtlinien und ihre ausgewiesenen Gebiete ein europaweites, zusammenhängendes Netzwerk von Natura-2000-Gebieten. Im Burgenland werden solche Gebiete als Europaschutzgebiete ausgewiesen. Für die Natura-2000-Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot, das bedeutet, der Erhaltungszustand der geschützten Arten oder Lebensräume, die für das Gebiet nominiert wurden, darf sich nicht verschlechtern.
Geschützter Lebensraum
Geschützte Lebensräume dienen der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen, die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführt sind bzw. die geschützte Tier- und Pflanzenarten aus dem Anhang II der FFH-Richtlinie beherbergen.
Geschützter Landschaftsteil
Die Schutzgebietskategorie „Geschützter Landschaftsteil“ umfasst kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind.
Nationalpark
Nationalparke umfassen großflächige, weitgehend vom Menschen unbeeinflusste oder naturnahe Gebiete von internationaler Bedeutung, die zum Schutz natürlicher Ökosysteme eingerichtet wurden und gleichzeitig für Forschungen, Umweltbildung sowie zur Erholung der Bevölkerung dienen. Für diese Schutzgebietskategorie gibt es internationale Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN), die für eine internationale Anerkennung erfüllt werden müssen. Nationalparke können in Zonen mit unterschiedlicher Schutzintensität eingeteilt werden. Dabei dient die Kernzone, auch Naturzone genannt, als strengste Schutzzone zur Erhaltung und Entwicklung von Naturlandschaften und soll frei von nutzenden Eingriffen bleiben.
Der Nationalpark Neusiedler Sees-Seewinkel wurde im Jahr 1993 gegründet. Mit der Errichtung dieses grenzüberschreitenden Nationalparks wurde der erste international anerkannte Nationalpark in Österreich geschaffen.
Landschaftsschutzgebiet
Zu Landschaftsschutzgebieten werden Gebiete verordnet, die sich durch besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart auszeichnen, als Erholungs- und Tourismusgebiete bedeutsam sind oder historisch und archäologisch wichtige Landschaftsteile umfassen. Sie werden primär zur Bewahrung eines charakteristischen, durch verschiedene Bewirtschaftungsformen geprägten Landschaftsbildes und Landschaftscharakters sowie zur Erhaltung des Naturhaushaltes ausgewiesen. Daher umfassen sie nicht nur naturnahe Landschaftsteile, sondern auch bedeutende Kulturlandschaften mit Streuobstwiesen, Weingärten oder Hutweiden als prägende Elemente. Im Burgenland muss für jedes Landschaftsschutzgebiet ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile erarbeitet werden.
Naturpark
Naturparke umfassen Landschaftsräume, die sich zur Erholung und Vermittlung von Wissen über die Natur oder die historische Bedeutung eines Gebietes besonders eignen. Naturparke haben laut dem Burgenländischen Naturschutzgesetz einige Aufgaben zu erfüllen: Neben dem Schutz, der Pflege sowie Entwicklung der Natur und der Landschaft sollen sie das Natur- und Kulturerbe sowie natürliche Ressourcen schützen, aber auch eine nachhaltige Nutzung und Vermarktung regionaler Produkte zur Stärkung der regionalen Identität fördern.
Naturdenkmal
Zu einem Naturdenkmal können Naturgebilde – wegen ihrer Eigenheit, Schönheit, Seltenheit, wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, aber auch wegen des besonderen Gepräges für das Landschaftsbild – sowie Kleinbiotope, die seltene Tier- und Pflanzenarten oder Mineralien und Fossilien beherbergen, per Bescheid der Naturschutzbehörde erklärt werden. An den Naturdenkmalen dürfen keine Eingriffe und Veränderungen vorgenommen werden, die nicht der Erhaltung dienen und von der Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde genehmigt wurden.
Baumdenkmal
Zu einem Baumdenkmal können Bäume und Baumgruppen aufgrund ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, ihrer historischen, kulturellen oder landschaftsprägenden Bedeutung per Bescheid der Naturschutzbehörde erklärt werden. Die Baumdenkmale werden durch regelmäßige Baumkontrollen und Pflegemaßnahmen aufgrund Alterung, Schädlingsbefall oder Unwetterschäden erhalten. Alle Eingriffe und Veränderungen sind von der Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde zu genehmigen und dienen der Erhaltung und Verkehrssicherheit des Baumdenkmales.
Siehe dazu die §§ 21, 21a, 22, 22a, 22b, 23, 24, 25, 27, 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990.